Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

swiss active (nachfolgend «swiss active») vergibt mit QUALITOP ein Qualitätslabel im Bereich gesundheitsfördernder Bewegungsangebote.

QUALITOP wird denjenigen bewegungs- und gesundheitsfördernden Anbietern verliehen, welche die dafür erforderlichen Qualitätskriterien nachgewiesenermassen erfüllen. Die Audits für die Zertifizierung mit QUALITOP erfolgen durch unabhängige Zertifizierer, wobei der Zertifizierungsentscheid der Geschäftsstelle von swiss active obliegt (nachfolgend «Geschäftsstelle»). Die Beurteilung der Auditfeststellungen und die Bewertung zur Zertifizierung erfolgen nach klar definierten Kriterien.

II. Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft alle Kunden, die sich von swiss active zertifizieren lassen wollen, um das Qualitätslabel QUALITOP zu erhalten bzw. weiterzuführen (nachfolgend «Kunden»).

III. Grundsätze des Zertifizierungs- und Bewertungsverfahren

III.1 Erfüllungskriterien
Für eine erfolgreiche Zertifizierung muss der Kunde die QUALITOP-Qualitätskriterien sowie deren QUALITOP-Standards erfüllen. Der Ablauf des Zertifizierungsaudits richtet sich nach den Bestimmungen im Handbuch QUALITOP.

III.2 Unabhängiger Zertifizierer
Die Überprüfung für die Zertifizierung erfolgt durch einen von swiss active akkreditierten, unabhängigen Zertifizierer (nachfolgend «unabhängiger Zertifizierer»).

Planung, Umfang und Zeitpunkt des Zertifizierungs- und Bewertungsverfahrens erfolgen durch den unabhängigen Zertifizierer grundsätzlich in Absprache mit dem Kunden.

Der unabhängige Zertifizierer stellt der Geschäftsstelle nach Abschluss des Zertifizierungs- und Bewertungsverfahrens den Auditbericht des geprüften Kunden zu.

III.3 Entscheid über Zertifizierung
Die Geschäftsstelle entscheidet gestützt auf den Auditbericht über die Erteilung oder Verweigerung der Zertifizierung des Kunden. Im Falle einer erfolgreichen Zertifizierung stellt die Geschäftsstelle dem Kunden das QUALITOP-Zertifikat aus. Das QUALITOP-Zertifikat des Kunden wird in der Liste der zertifizierten Organisationen publiziert.

Fällt der Entscheid über die Zertifizierung negativ aus, so schuldet der Kunde die Gesamtinvestition, die aus dem vom Kunden unterzeichneten Angebot festgehalten ist.

IV. QUALITOP-Zertifikat

Bei erfolgreicher Zertifizierung des Kunden erteilt die Geschäftsstelle folgende Dokumente:

  • Zertifikat (obligatorisch)
  • Hauptzertifikat mit Standortzertifikat

Die Zertifizierungsdokumente beinhalten folgende Angaben: Name und Adresse der zertifizierten Organisation, Geltungsbereich, normative Grundlage, Register-Nummer, Zertifizierungsdatum, Gültigkeitsdauer des Zertifikats, Logo QUALITOP, Unterschrift der Zertifizierungsstelle.

Adressänderungen sind der Geschäftsstelle umgehend zu melden.

V. Rechte und Pflichten des Kunden

V.1 Pflicht zur Einhaltung der QUALITOP-Standards
Der Kunde verpflichtet sich, die QUALITOP-Standards einzuführen und laufend einzuhalten. Er verpflichtet sich, alle Bestimmungen in der jeweils gültigen Version einzuhalten.

V.2 Einsichtsrecht und ausserplanmässige Audits
Der Kunde gewährt der Geschäftsstelle sowie dem unabhängigen Zertifizierer Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Unterlagen, soweit dies für eine fachgerechte Ausführung des Audits unabdingbar ist. Er ist verpflichtet, ihnen wahrheitsgetreu über alle wesentlichen Belange, die einen Einfluss auf die erfolgreiche Zertifizierung haben könnten, zu informieren.

Zum Zweck der Qualitätssicherung hat die Geschäftsstelle bei begründetem Anlass das Recht, nach Anhörung des Kunden und auf dessen Kosten, neben den regulären Audits zusätzliche ausserplanmässige Audits beim Kunden durchzuführen.

V.3 Recht zur Nutzung des Qualitätslabels QUALITOP
Nach erfolgreicher Zertifizierung räumt swiss active dem Kunden mit Erteilung des QUALITOP-Zertifikats das Recht ein, das Qualitätslabel QUALITOP unter Einhaltung folgender Bedingungen zu verwenden:

  • QUALITOP darf nur im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen verwendet werden, die den zertifizierten Bereich umfassen;
  • das Logo und der Name QUALITOP dürfen nicht abgeändert werden;
  • die Werbung mit QUALITOP darf nicht täuschend sein und darf QUALITOP nicht schaden;
  • der Kunde ist nicht berechtigt, das Qualitätslabel QUALITOP als Bestandteil seines Firmennamens zu gebrauchen.

V.4 Weitere Pflichten des Kunden
Das Zertifikat des Kunden bleibt unter folgenden Bedingungen gültig:

  • Der zertifizierte Kunde muss die Geschäftsstelle über alle bedeutenden Änderungen seiner Führungs- und Organisationsstruktur unmittelbar und vor Eintreten der bedeutenden Änderungen informieren;
  • Korrekturmassnahmen zur Behebung erkannter Normabweichungen zu den QUALITOP-Standards müssen innerhalb der vereinbarten Fristen ergriffen und umgesetzt werden;
  • die Zwischenaudits können innerhalb der geforderten Fristen durchgeführt werden;
  • der zertifizierte Kunde meldet der Geschäftsstelle gravierende Vorfälle unmittelbar nach dem Eintreten, spätestens innert 7 Tagen, welche die Reputation des Qualitätslabels QUALITOP beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

VI. Rechte und Pflichten von swiss active

VI.1 Vorzeitiger Entzug oder Suspension der Zertifizierung
swiss active kann bei missbräuchlicher Verwendung des Qualitätslabels QUALITOP durch den Kunden, bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäss Artikel V.4 sowie bei Nichtbezahlung der Kosten trotz erfolgter Mahnung die Zertifizierung vorzeitig entziehen oder zeitlich befristet aufheben (sog. Suspension). Im Fall einer Suspension gibt die Geschäftsstelle ihren Entscheid über die Art und Dauer sowie allfällige weitere Massnahmen dem Kunden schriftlich bekannt.

VI.2 Sorgfaltspflicht und Haftungsbeschränkung
swiss active führt das Zertifizierungs- und Bewertungsverfahren durch die unabhängigen Zertifizierer mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen durch.

swiss active haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit gesetzlich zulässig, wird jede weitere Haftung wegbedungen. swiss active kann insbesondere nicht haftbar gemacht werden:

a) wenn Dritte die Zertifizierung nicht oder nur teilweise anerkennen;
b) für allfällige Schadenersatzansprüche Dritter, namentlich von Kunden der zertifizierten Organisation wegen Nichterfüllung ihrer Qualitätserwartungen; oder
c) bei Nichtanerkennung der Zertifizierungsdokumente als Beweismittel in (Produkthaft-pflicht-) Streitfällen.

VI.3 Datenschutzpflichten und Vertraulichkeit
VI.3.1 Bearbeiten der Personendaten des Kunden

Qualitop hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das anwendbare Recht.

Während der Angebotsphase, der Zertifizierungs- und Bewertungsphase sowie für die Gültigkeitsdauer des Qualitätslabels QUALITOP bearbeitet swiss active die Personendaten des Kunden. swiss active verpflichtet sich, die Personendaten ausschliesslich im Auftrag und Interesse des Kunden zu bearbeiten. Sie verpflichtet sich, bei der Bearbeitung der Personendaten des Kunden das anwendbare Datenschutzgesetz einzuhalten.

swiss active verpflichtet sich, datenschutzrechtliche Anfragen betroffener Personen (z.B. Auskunftsgesuch) und von Behörden unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten, sofern dies gesetzlich zulässig ist und soweit sich die Anfrage auf Personendaten in der Verantwortung des Kunden bezieht.

swiss active ist verpflichtet, den Kunden vorab zu informieren, falls sie nach anwendbarem Recht zu einer vom Vertragszweck oder vom Auftrag und Interesse des Kunden abweichende Bearbeitung der Personendaten verpflichtet wird.

swiss active hat den Kunden über Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständigen Personendaten ohne Verzug und unter Angabe der vorhandenen relevanten Informationen zu informieren.

Die Personendaten des Kunden werden in elektronischer Form und/oder in physischen Dossiers gespeichert bzw. aufbewahrt. Sie werden nach Beendigung dieses Vertrags oder auf Anweisung des Kunden endgültig gelöscht, unter Vorbehalt der Aufbewahrung ausserhalb von Produktivsystemen zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

VI.3.2 Vertraulichkeit
swiss active verpflichtet sich, alle Personendaten des Kunden vertraulich zu behandeln, wobei sie jede Sorgfalt walten lässt, die erforderlich ist, um einen unbefugten Zugriff, eine unbefugte Nutzung oder eine unbefugte Offenlegung möglichst zu vermeiden.

VI.3.3 Sicherheitsmassnahmen
swiss active verpflichtet sich, in Bezug auf die Personendaten des Kunden durch technische und organisatorische Massnahmen ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewähren.

VI.3.4 Beizug von unabhängigen Zertifizierern
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass swiss active für das Zertifizierungs- und Bewertungsverfahren eigens beauftragte unabhängige Zertifizierer beizieht (siehe Artikel III.2). Der Kunde ermächtigt hiermit swiss active, unabhängige Zertifizierer mit der Bearbeitung von Personendaten des Kunden zu beauftragen, soweit dies für das Zertifizierungs- und Bewertungsverfahren erforderlich ist.

swiss active trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass jeder von ihrem beauftragten unabhängigen Zertifizierer die Pflichten in Bezug auf die Personendaten des Kunden gemäss diesem Artikel VI.3einhält.

VI.3.5 Datenweitergabe an Dritte
swiss active wird ausdrücklich ermächtigt, die Personendaten des Kunden mit schweizerischen Krankenversicherern für die allfällige Ausrichtung von Präventionsbeiträgen von Krankenversicherer auszutauschen. swiss active stellt in separaten Datenschutz-vereinbarungen sicher, dass die Drittempfänger der Daten des Kunden ausschliesslich für die mit dem Qualitätslabel QUALITOP verbundenen Zwecke verwenden dürfen. swiss active wird die Pflichten gemäss diesem Artikel VI.3 rechtsverbindlich den beigezogenen Dritten überbinden.

VII. Gültigkeit, Widerruf und vorzeitiger Rücktritt

VII.1 Gültigkeit und Widerruf des Vertrages
Dieser Vertrag tritt mit Annahmeerklärung durch kundenseitige Unterzeichnung des Angebots von swiss active in Kraft.

Der Kunde kann den Vertrag innert 10 Tagen ohne Kostenfolge schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Annahmeerklärung und ist eingehalten, wenn der Kunde spätestens am letzten Tag der Widerrufsfrist seine Widerrufserklärung schriftlich zustellt.

VII.2 Vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag
Bei vorzeitigem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden, vor Zertifizierungsentscheid, sind (nach Ablauf der Widerrufsfrist) 75% der Gesamtinvestition geschuldet, die in dem, vom Kunden unterzeichneten Angebot, festgehalten sind. Der vorzeitige Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

Ungeachtet eines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag, ist die Gesamtinvestition geschuldet, wenn der Kunde im Rahmen des Zertifizierungsprozesses seine Mitwirkung verweigert oder der Zertifizierungsentscheid negativ ausfällt.

VIII. Interne Beilegung von Streitfällen

Ein ablehnender Zertifizierungsentscheid kann vom Kunden mit Rekurs angefochten werden, sofern die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung gescheitert sind. Die Rekursinstanz ist die Paritätische Kommission.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Paritätische Kommission dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung erteilen.

Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

IX. Schlussbestimmungen

IX.1 Änderungen der Bedingungen
swiss active steht in begründeten Fällen das Recht zu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es swiss active, die Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist gelten die Änderungen als genehmigt.

IX.2 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrags nicht beeinträchtigt werden.

Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen und unerfüllbaren Teil des Vertrags durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

IX.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich.

Version Juli 2021