Tarif 595 – Der neue Abrechnungsstandard für Gesundheitsförderung

(Pflicht ab 1. Januar 2027)

Der Tarif 595 wird ab dem 1. Januar 2027 zum verbindlichen Abrechnungsstandard für alle gesundheitsfördernden Leistungen und ersetzt sämtliche bisherigen Vorlagen. Erfahren Sie hier, was sich für Anbieter ändert, welche Anforderungen gelten und wie Sie Ihre Abrechnung rechtzeitig normkonform umstellen.

Was bedeutet der Tarif 595 für Anbieter?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Anbieter der Gesundheitsförderung – darunter Fitness- und Gesundheitscenter, Bewegungsstudios, Kursanbieter und weitere Einrichtungen – ihre Leistungen verbindlich nach Tarif 595 und mit dem einheitlichen Rechnungsstandard XML 5.0 abrechnen. Diese Vorgabe wurde vom Runden Tisch Gesundheitsförderung verabschiedet und standardisiert die gesamte Abrechnungslandschaft in der Branche.

Damit wird die Rechnungsstellung professioneller, digitaler und für Versicherer effizienter.

Alle wichtigen Fakten zum Tarif 595 auf einen Blick

Fragen und Antworten zum Tarif 595 und zum Rechnungsstandard der Gesundheitsförderung

Die FAQ wird laufend erweitert und aktualisiert. Neue Fragen aus den Qualitop-Workshops werden fortlaufend aufgenommen.

1. Allgemeine Fragen

Der Tarif 595 – ambulante, gesundheitsfördernde Leistungen VVG – ist ein schweizweit gültiger Tarif und dient zur Abrechnung von Leistungen in der Gesundheitsförderung und Prävention. Der Tarif 595 ist bei Forum Datenaustausch publiziert und steht allen Leistungserbringern zur Verfügung.

Nein. Der Tarif 595 und der Rechnungsstandard wirken sich nicht auf Ihre Registrierung aus. Mit Ihrer Registrierung weisen Sie unter anderem Ihre Qualifikation nach. Der Tarif 595 bezieht sich einzig auf die Rechnungsstellung.

Nein. Der Tarif 595 und der Rechnungsstandard wirken sich nicht auf die Anerkennung aus. Es gelten weiterhin die unterschiedlichen Anforderungen je nach Bereich und Krankenversicherung. Der Tarif 595 bezieht sich einzig auf die Rechnungsstellung.

Beim Tarif 595 handelt sich um einen schweizweit gültigen Tarif, den auch Krankenversicherer lesen können, die nicht dem «Versichererteam Gesundheitsförderung» angehören. Der Rechnungsstandard kann von allen Versicherern verarbeitet werden.

Ja. Der Tarif 595 und der Rechnungsstandard sind unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit oder Zertifizierungsstelle gültig.

Den Preis können Sie frei bestimmen. Es sind keine fixen Preise in den Tarifziffern vorgegeben.

Bestehende Abonnemente können weiterhin wie bisher geführt werden. Für die Rückforderung bei der Krankenversicherung muss jedoch ab dem 1. Januar 2027 der Rückforderungsbeleg gemäss Tarif 595 verwendet werden.

Nein. Ihre Kndinnen und Kunden benötigen lediglich den Rückforderungsbeleg inklusive QR-Code bzw. Barcodeblatt, um die Rückforderung bei ihrer Krankenversicherung einzureichen.

Die Kundin oder der Kunde wird durch die Krankenversicherung informiert. Bei Rückfragen kann die Kundschaft anschliessend mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen.

2. Fragen zum Ablauf der Umstellung auf den Tarif 595 und zum einheitlichen Rechnungsformular

Der Tarif 595 – ambulante, gesundheitsfördernde Leistungen VVG – ist ein schweizweit gültiger Tarif und dient zur Abrechnung von Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention. Der Tarif 595 mit dem einheitlichen Rechnungsformular (XML 5.0) wird per 1. Januar 2027 vorausgesetzt.

Eine Abrechnung über den Tarif 595 wird per 1. Januar 2027 für alle Abonnementsbestätigungen vorausgesetzt, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden. Ältere Vorlagen für Abonnementsbestätigungen werden daher nicht mehr benötigt.

Mit «einheitlichem Rechnungsformular» ist ein standardisiertes Format gemeint, das Leistungserbringer (Ärztinnen, Spitäler, Therapeuten, Fitnesscenter, Kursanbieterinnen etc.) nutzen, um erbrachte Leistungen gegenüber der Krankversicherung oder Kunden/Patienten abzurechnen. Das einheitliche Rechnungsformular stellt sicher, dass alle relevanten Daten auf der Abrechnung vorhanden sind und die Leistungen transparent sowie maschinenlesbar dargestellt werden. Im Bereich Gesundheitsförderung wird das XML-5.0-Format vorausgesetzt.

Ab 1. Januar 2027 wird die Nutzung einer professionellen Software mit dem aktuellen Rechnungsstandard zur Rechnungsstellung und Abrechnung nach Tarif 595 vorausgesetzt. Die Softwareanbieter stellen für die unter schiedlichen Bedürfnisse adäquate Lösungen bereit – von Gratisversionen bis zu ausgereiften Profianwendungen. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie hier.

  • Es gibt sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Lösungen.
  • Die Kompatibilität mit bestehenden Programmen (z. B. bexio) muss beim jeweiligen Softwareanbieter geprüft werden.
  • Entscheidend ist, dass die Software Tarif 595, XML 5.0, Rückforderungsbeleg sowie Barcodeblatt bzw. QR-Code unterstützt.

Die ZSR-Nummer wird von den verschiedenen Zertifizierungsstellen (EMfit, Fitness-Guide, Qualitop, Qualicert) vergeben. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen direkt an jene Stelle, bei der Sie zertifiziert sind oder sich zertifizieren lassen möchten.

  • Für Tarif 595 werden künftig ZSR-Nummern für Rechnungssteller, Standort und Leistungserbringer benötigt.
  • Jede leistungserbringende Person benötigt eine eigene ZSR-Nummer.

Die Global Location Number (GLN) ist ein eindeutiger Personenidentifikator und wird benötigt, um Leistungen eindeutig zuzuordnen. Die GLN-Nummer wird von den verschiedenen Zertifizierungsstellen wie (EMfit, Fitness Guide, Qualitop, Qualicert) vergeben. Die Zertifizierungsstellen bieten Gewähr, dass Sie bis Ende 2026 eine GLN-Nummer erhalten. Fall Sie bereits eine haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.

  • Jeder Leistungserbringer benötigt eine eigene GLN-Nummer.
  • Mehrere Standorte werden über unterschiedliche GLN-Nummern abgebildet.
  • Bereits bestehende GLN-Nummern können weiterhin verwendet werden.

Ja. Sobald die notwendige Software eingerichtet ist und die erforderlichen GLN-Nummern vorliegen, kann Tarif 595 bereits vor dem offiziellen Einführungstermin genutzt werden.

Es empfiehlt sich, die Daten einmalig bei bestehenden Kundinnen und Kunden zu erfassen und diesen Schritt anschliessend in den regulären Anmeldeprozess zu integrieren.

Die Umstellung sollte frühzeitig geplant werden. Dazu gehören die Wahl einer geeigneten Software, die Erfassung aller relevanten Kundendaten sowie die Schulung der Mitarbeitenden.

3. Übersicht zur Darstellung einer Rechnung

Informationen dazu finden Sie in der Wegleitung zu Tarif 595.

  • Informationen dazu finden Sie in der Wegleitung zu Tarif 595.
  • AHV-Nummer
  • Krankenversichertennummer
  • vollständige Pflichtdaten gemäss Wegleitung

Die Daten sollten möglichst frühzeitig im Kundenprozess erhoben werden. Eine nachträgliche manuelle Ergänzung durch die Kundschaft ist nicht vorgesehen.

Im Tarif 595 gibt es spezifische Tarifziffern für einen «Einzeleintritt» / «pro Lektion». Pro Tag wird eine Zeile oder eine einzelne Rechnung erfasst. Die Anzahl bleibt 1.

Wählen Sie die entsprechende Tarifziffer für «Einzeleintritt» / «pro Lektion». Bei der Anzahl geben Sie 10 ein (10x Einzeleintritt).

Im Tarif 595 gibt es spezifische Tarifziffern für ein Monatsabonnement. Entweder erfolgt nach jedem Monat eine separate Rechnung mit einer Position für einen Monat oder es wird eine Sammelrechnung erstellt. In diesem Fall wählen Sie die entsprechende Tarifziffer mit «pro Monat» und geben Sie die entsprechende Anzahl (zum Beispiel 3 = 3 Monate) ein.

Achtung: Jahresabonnemente, die zum Beispiel in zwölf Raten bezahlt werden, werden nicht mittels Monatsrechnungen/Tarifziffern abgebildet.

Wählen Sie die entsprechende Tarifziffer für ein Jahresabonnement (pro Jahr) aus und geben Sie die Anzahl 1 ein.

Oder wählen Sie die entsprechende Tarifziffer für ein Monatsabonnement mit der Anzahl 12 aus.

Bei einem Mehrjahresabonnement ist pro Jahr eine Zeile zu erfassen.

Beispiel:

  • Zeile 1: 01.04.2027; Tarifziffer pro Jahr; Preis pro Jahr: CHF 800.00
  • Zeile 2: 01.04.2028; Tarifziffer pro Jahr; Preis pro Jahr: CHF 800.00
  • Das 2-Jahres-Abonnement kostet total CHF 1600.00.
  • Im Rechnungskopf wird das Datum 01.04.2027–31.03.2029 erfasst.

Im Rechnungskopf muss die effektive Abonnementsdauer («Gültig ab» – «Gültig bis») eingegeben werden. In der Detailposition ist das Datum «Gültig ab» zusammen mit der entsprechenden Tarifziffer aufzuführen. Wichtig: Das «Gültig ab»-Datum muss jeweils dem Abo-Beginn entsprechen und darf nicht auf Wunsch des Kunden geändert (zum Beispiel 1.1.xxxx) werden.

  • Dies gilt auch für Wertabonnemente, Guthabenkarten und ähnliche Abonnementmodelle.
  • Entscheidend ist die effektive Gültigkeitsdauer.

Es muss jeweils die ZSR-Nummer des Leistungserbringers (Fitnesscenter oder Kursanbieter) verwendet wer den, bei dem der Kurs stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung zu Tarif 595.

Ja. Der Rückforderungsbeleg inklusive QR-Code bzw. Barcodeblatt kann elektronisch oder ausgedruckt an die Kundin oder den Kunden übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Dokumente normkonform durch die Software erstellt werden.

Nein. Ein Rückforderungsbeleg kann nicht manuell korrigiert werden. Anpassungen müssen gemäss den Vorgaben des Softwareanbieters erfolgen.

Nein. Die erforderlichen Pflichtangaben müssen bereits im Rückforderungsbeleg korrekt enthalten sein, damit dieser maschinenlesbar verarbeitet werden kann.

4. Fragen zum Tarif 595 und zur Abrechnung von Leistungen

Grundsätzlich sind Änderungen jederzeit möglich, damit der Tarif 595 stets aktuell ist. Der Tarif 595 wird regelmässig weiterentwickelt und optimiert. Änderungen erfolgen in der Regel jährlich per 1. Januar. Daher sollte Ihnen Ihr Softwareanbieter zu Jahresbeginn jeweils ein Update zur Verfügung stellen.

Für Online-Trainings und Online-Beratungen wurden im Tarif 595 wo möglich eigenständige Tarifziffern erstellt. Dabei wird zwischen Online Live und aufgezeichnetem Training unterschieden.

Online Live oder Online-Training synchron ist ein Training, das zeitgleich mit dem Kursleiter absolviert wird. Die Kommunikation zwischen Kursleiter und Kursteilnehmenden während der Lektionen findet per Video oder Audio statt.

Aufgezeichnete oder gespeicherte Videolektionen sind Lektionen ohne Interaktionsmöglichkeit zwischen Kursleiter und Kursteilnehmenden.

Aufgezeichnete Online Sessions müssen massnahmenunabhängig mit der Tarifziffer 1105 transparent in Rechnung gestellt werden.

Unter hybridem Training versteht man die Kombination von persönlicher Kursteilnahme am Kursort und digitalem Online-Training. Dabei findet das Training hauptsächlich vor Ort statt. Sollte der Kurs hybrid besucht werden, findet das Online-Training synchron mit dem Kurs am Kursort statt; es handelt sich nicht um eine aufgezeichnete Session.

Der Unterschied zwischen Personal Training und Gruppenkurs besteht vor allem in der Intensität der Betreuung und der Individualität. Ab zwei Teilnehmenden handelt es sich um einen Gruppenkurs.

Beim Personal Training kommt es auf die angebotene Leistung an. Verwenden Sie die Tarifziffer der entsprechenden Methode (zum Beispiel Yoga oder Aerobic) und danach die Tarifziffer für Personal Training. Bei einzelnen Tarifziffern kann die Methode nur als «Personal Training / Einzelsetting» durchgeführt werden, es ist somit
keine Unterteilung der Tarifziffern möglich.

Groupfitness ist ein Kursangebot mit mehreren definierten Kursmethoden. Die verschiedenen definierten Kombinationen von Groupfitness müssen dem Tarif 595 oder der Methodengruppierung entnommen werden.

Gruppenkurse sind Kurse mit einer Methode, zum Beispiel Yoga oder Aerobic. Zur Abrechnung muss die vorgesehene Tarifziffer gemäss dem Tarif 595 oder der Methodengruppierung verwendet werden.

In diesem Abonnement wird nur eine Kursmethode angeboten. Wählen Sie die entsprechende Tarifziffer für die angebotene Leistung, zum Beispiel Yoga.

In diesem Abonnement werden mehrere definierte Kursmethoden/Tarifziffern angeboten. Die Definitionen der verschiedenen Kombinationen sind im Tarif 595 oder in der Methodengruppierung aufgeführt.

Es muss unterschieden werden, ob das Angebot in einem Fitness- und Gesundheitscenter, einem Bewegungsstudio oder im Rahmen eines Groupfitness stattfindet.

Es gibt spezifische Tarifziffern für Fitness- und Gesundheitscenter sowie Bewegungsstudios (Kapitel 2.1 des Tarif 595).
Im Kapitel 2.2 des Tarifs 595 sind die Tarifziffern zu Groupfitness aufgeführt. Diese Tarifziffern müssen ab zwei Abrechnungsziffern der verschiedenen Kombinationen angewendet werden. Die Definitionen der verschiedenen Kombinationen sind im Tarif 595 oder in der Methodengruppierung aufgeführt.

Für Tarifpositionen bzw. gesundheitsfördernde Massnahmen, die über keine spezifische Tarifziffer im Tarif 595 verfügen, können Sie den Tarif 595 mit Tarifziffer 9999 verwenden und Ihren eigenen Text hinzufügen.

Leistungen ohne eigene Tarifziffer können mit Tarifziffer 9999 abgerechnet werden, sofern es sich um eine zertifizierte gesundheitsfördernde Leistung handelt.

Die Verwendung des Tarifs 595 bietet dem Fitnesscenter/Kursanbieter keine Gewähr, dass die Leistungen vom Versicherer rückvergütet werden. Die Versicherer sind im Zusatzversicherungsbereich frei in ihren Bedingungen. Das heisst, jeder Versicherer entscheidet eigenständig, ob und welche Leistungen gemäss seinen Versicherungsbedingungen vergütet werden.

Die Leistungen werden wie bisher über den Kursanbieter und dessen ZSR-Nummer abgewickelt.

Der Tarif 595 mit den entsprechenden Tarifziffern kann auch von Physio- und Arztpraxen sowie Spitälern angewendet werden.

Eine Abrechnung ist nur möglich, wenn das Angebot den Qualitop-Zertifizierungsanforderungen entspricht und die Leistung einer Person eindeutig zugeordnet werden kann.

5. Abgrenzung Gesundheitsförderung (595) und Komplementär- und Alternativmedizin VVG (590)

Der Tarif 595 steht komplementärmedizinischen Therapeuten nicht zur Verfügung.

Leistungen von komplementärmedizinischen Therapeuten müssen über den Tarif 590 in Rechnung gestellt werden. Für therapeutische Massnahmen im Rahmen einer präventiven Behandlung muss der Behandlungsgrund «Prävention» gewählt werden. Zu den präventiven Behandlungen zählen namentlich Massnahmen

  • zur Steigerung des Wohlbefindens / Wellnessbehandlungen
  • zur frühzeitigen Erkennung und/oder zur Verhinderung von Krankheiten
  • zur Vermeidung von Rückfällen nach erfolgreicher Therapie

Dies gilt für Gruppen- und Einzelsitzungen.

Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 der Komplementär- und Alternativmedizin erfahren Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.

Gruppenkurse/Gruppentherapien, die im Rahmen der Prävention stattfinden, müssen über den Tarif 590 mit dem Behandlungsgrund «Prävention» abgerechnet werden. Der Tarif 595 steht komplementärmedizinischen Therapeuten und Therapeutinnen nicht zur Verfügung.

Bei Gruppenkursen beziehungsweise Gruppentherapien werden mehrere Personen in einer Gruppe gemeinsam angeleitet oder behandelt. Es gibt dafür im Tarif 590 keine Tarifziffer. Die Versicherer verlangen eine transparente Deklaration. Der Gruppenkurs oder die Gruppentherapie muss daher bei der Abrechnung im Bemer
kungsfeld ausgewiesen sein.

Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 der Komplementär- und Alternativmedizin erfahren Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.

Die Leistungen müssen separat in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet, dass Leistungen der Gesundheitsförderung klar von der Komplementär- und Alternativmedizin getrennt werden.

  • Gesundheitsfördernde Leistungen müssen mit der «Fitness-ZSR-Nummer» nach Tarif 595 abgerechnet werden.
  • Für Leistungen im Rahmen der Komplementär- und Alternativmedizin werden die «Komplementär-ZSR Nummer» sowie der Tarif 590 verwendet. Weitere Einzelheiten zum Tarif 590 in der Komplementär- und Alternativmedizin finden Sie in den FAQ zum Tarif 590, bei Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Verband.

6. Spezifische Fragen zu eTG

Die Nutzung von eTG ist aktuell freiwillig und krankenkassenunabhängig.

Die Abrechnung von eTG (elektronischer Tiers Garant) bzw. die digitale Abwicklung von Rechnungen im Gesundheitswesen bietet sowohl für Leistungserbringer (zum Beispiel Fitnesscenter, Bewegungsstudios, Kursleiter) als auch für Krankenkassen erhebliche Vorteile gegenüber dem alten Papierverfahren.

  • Zeitersparnis/Effizienz in der Bearbeitung von Bestätigungen/Rückforderungsbelegen
  • Reduktion der Fehlerquote (Vollständigkeitsprüfung, Lesbarkeit, Transparenz)
  • Kostenersparnis (Papier- und Portokosten)
  • Vorteil für Ihre Kundinnen und Kunden: keine zusätzliche Zustellung der Dokumente an die Krankenkasse

Details zu den Gebühren erfahren Sie bei MediData, bei Ihrer Zertifizierungsstelle sowie Ihrem Softwareanbieter.

Eine Kombination von eTG und einer Papierrechnung ist möglich. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, darf der Kunde die Papierrechnung jedoch nicht bei der Krankenversicherung einreichen. Die Krankenversicherung erhält die Rechnung jeweils via eTG.

Mit der Einführung von eTG muss der Kunde einmalig eine Einverständniserklärung ausfüllen, zum Beispiel im Abo-Vertrag. Mit seiner Unterschrift akzeptiert er die Übermittlung via eTG.

Die Stornierung einer eTG Rechnung ist möglich und notwendig, wenn zum Beispiel ein Eingabefehler passiert ist oder die Kundin innert 14 Tagen vom Vertrag zurückgetreten ist. Es kann aber nur ein Total-Storno der gesamten Rechnung vorgenommen werden, kein Teil-Storno. Wenn sich zum Beispiel die Abonnementsdauer än
dert, dann stornieren Sie die gesamte Rechnung und senden Sie die angepasste Rechnung erneut als eTG ein.

7. Fragen zur praktischen Umsetzung, Software sowie GLN- und ZSR-Nummern

Ja. Ab dem 1. Januar 2027 müssen normkonforme und maschinenlesbare Rückforderungsbelege erstellt werden. Dafür ist eine entsprechende Softwarelösung erforderlich.

Ja. Je nach Anbieter, Funktionsumfang und Anzahl Rückforderungsbelege stehen unterschiedliche Preismodelle zur Verfügung. Es gibt auch kostenlose Lösungen.

Qualitop spricht keine verbindliche Empfehlung für einzelne Softwareanbieter aus. Entscheidend ist, dass die Lösung Tarif 595 sowie die technischen Vorgaben unterstützt.

Ja. Für die Erstellung normkonformer Rückforderungsbelege ist eine Tarif-595-fähige Zusatzlösung oder entsprechende Schnittstelle erforderlich. Die konkrete Kompatibilität ist beim jeweiligen Softwareanbieter zu prüfen.

Ja. Grundlage bilden die Wegleitung zum Tarif 595, die FAQ sowie der Rechnungsstandard XML 5.0 des Forum Datenaustausch.

Ja. Jede leistungserbringende Person benötigt eine eigene GLN-Nummer.

Mehrere Standorte werden über unterschiedliche GLN-Nummern geführt. Dadurch können Leistungen dem korrekten Standort zugeordnet werden.

Für Rechnungssteller, Standort und Leistungserbringer sind entsprechende GLN- und ZSR-Nummern erforderlich.