Grundsätzlich gilt, dass keine asynchronen Onlinetrainings bei den Krankenversicherungen abgerechnet werden können. Unter asynchronem Training versteht man, wenn das Training nicht zeitgleich mit dem Trainer stattfindet, z. B. in Form der Bereitstellung von Videos. Zudem gibt es Krankenversicherungen, welche keine synchronen Onlinetrainings vergüten. Unter synchronem Onlinetraining versteht man Trainings, welche zeitgleich stattfinden, der Trainer aber nicht im gleichen Raum wie der Trainierende ist, z. B. in Form einer Videokonferenz. Auf den Rechnungen ist transparent zu vermerken, ob es sich um ein Onlinetraining handelt oder nicht.